Information zur staatlichen Versorgung mit Schutzmasken in Deutschland

5. Januar 2021
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Staatliche Versorgung mit AtemschutzmaskenAnspruchsberechtigte Personen haben im Zeitraum vom 1. Januar – 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig 6 Schutzmasken. Im Zeitraum vom 16. Februar – 15. April 2021 besteht ein weiterer Anspruch auf einmalig 6 Schutzmasken. Für die Abgabe ist die Vorlage eines Berechtigungsscheins erforderlich, den alle Bezugsberechtigten von ihrer Krankenkasse bzw. Krankenversicherung per Post erhalten. Es wird pro Person je 1 Berechtigungsschein für jeden der oben genannten Zeiträume ausgegeben der jeweils zum Bezug von 6 Masken berechtigt.

Für jeden 6er-Pack müssen Sie laut Verordnung einen Eigenanteil von insgesamt 2 Euro leisten.

Gehören Sie zu Risikogruppe?

Sie gehören zur Risikogruppe wenn

  1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:
    1. chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
    2. chronische Herzinsuffizienz
    3. chronische Niereninsuffizienz
    4. Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall
    5. Diabetes mellitus Typ 2
    6. aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
    7. stattgefundene Organ-oder Stammzellentransplantation
    8. Risikoschwangerschaft.
  3. Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Genauere Informationen finden Sie finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Sie gehören nicht zur Risikogruppe aber benötigen trotzdem zertifizierte FFP2-Masken?

FFP2-Masken finden Sie hier in unserem Onlineshop. Außerdem können diese zu gleichen Preisen bei uns vor Ort erworben werden.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


Eingetragen am 5. Januar 2021 in News

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